AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH

1. Abfälle werden nur mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Kerschner-Lieferschein bzw. -Begleitschein angenommen. Angelieferter bzw. bereitgestellter Abfall ist nach Art, Zusammensetzung und gefahrenrelevanten Eigenschaften im Sinne des §2 Abs. 5 Bundesabfallwirtschaftsgesetz i. d. F. BGBI 1996/434, vom Auftraggeber zu kennzeichnen bzw. auf dem Kerschner-Lieferschein bzw.-Begleitschein zu beschreiben.

2. Auftraggeber der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH ist stets der Abfallbesitzer, nicht aber das Transportunternehmen. Der Auftraggeber bestätigt die richtige Kennzeichnung, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten Auftrag zur Entsorgung durch die Unterschrift auf dem Kerschner-Lieferschein bzw.-Begleitschein.

3. Falls bezüglich der richtigen Kennzeichnung des Abfalls Zweifel bestehen, ist die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH berechtigt, den angelieferten bzw. bereitgestellten Abfall auf Kosten des Auftraggebers untersuchen zu lassen. Das Ergebnis ist für die Entsorgung und Kostenabrechnung verbindlich. Für die Bestimmung der Menge des Abfalls ist die Wiegung durch die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH oder eine von ihr namhaft gemachte dritte Stelle maßgeblich. Eine Preisgruppeneinstufung durch die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH aufgrund eingesandter Muster und Proben ist stets unverbindlich. Verbindliche Angebote können ausschließlich nach von Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH selbst durchgeführten Probenahmen abgegeben werden.

4. Erfolgt die Bereitstellung der Abfälle in Behältern, so müssen diese witterungsbeständig, lagerungsfähig und dichtschließend sein und den Namen und die Anschrift des Auftraggebers in deutlich lesbarer Schrift tragen. Die Beschriftung jedes Behälters muss überdies den Inhalt desselben klar ersichtlich machen. Die Kennzeichnung muss mit den Vermerken auf dem vorliegenden Kerschner-Lieferschein bzw.- Begleitschein übereinstimmen. Zur Behälterbezeichnung sind die bei der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH erhältlichen Karten und Aufkleber zu verwenden. Der Auftraggeber garantiert die Einhaltung sämtlicher Rechtsvorschriften hinsichtlich Anbringung von Gefahrenzeichen und sonstiger Transportbezeichnung. Verstößt der Auftraggeber dagegen und erwächst der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH daraus ein vermögensrechtlicher Nachteil (z.B. Verwaltungsstrafe) so wird der Auftraggeber die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH diesbezüglich schad- u. klaglos halten.

5. Gefährliche bzw. giftige Abfälle sind in geeigneten lagerungsfähigen, wasserdichten Behältern bereitzustellen, deren Abdeckung gegen einfaches Öffnen gesichert sein muss. Für Schäden, die infolge Verwendung ungeeigneter oder mangelhafter Behälter entstehen, haftet der Auftraggeber.

6. Bei Anlieferung bzw. Bereitstellung von Altöl ist der Fremdstoffanteil anzugeben. Vorgelegte Analysen bedürfen der ausdrücklichen Anerkennung durch die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH. Im Zweifel gelten die Ergebnisse einer Untersuchung durch die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH gemäß Punkt 3 der vorliegenden AGB.

7. Die Übernahme der Abfälle kann verweigert werden, wenn der vorliegende Kerschner-Lieferschein bzw.-Begleitschein fehlt, unvollständig ist oder keine ausreichende Kennzeichnung der Abfälle oder unrichtigen Mengen- bzw. Gewichtsangaben enthält. Das Gleiche gilt bei nicht ordnungsgemäßer Beschriftung der Behälter oder Mängel derselben. Verweigert die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH die Annahme, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die angelieferten Abfälle binnen zwei Werktagen abzuholen. Kommt der Auftraggeber der Abholverpflichtung nicht nach, so sind von ihm Lagergebühren in der Höhe des zehnfachen Betrages des ortsüblichen Lagerzinses für derartige Stoffe an die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH zu entrichten. Unabhängig davon haftet der Auftraggeber allein für die Folgen und Schäden, die infolge ungeeigneter oder unrichtiger Kennzeichnung entstanden sind bzw. entstehen werden.

8. Die Abholung der Abfälle erfolgt auf Kosten des Auftraggebers. Den Anordnungen des Personals der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH ist unbedingt Folge zu leisten. Im Falle der Ablehnung der
Übernahme von Abfällen stehen weder dem Auftraggeber noch dem Transporteur Ansprüche gegen die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH zu.

9. Die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH stellt für Ihre Tätigkeiten (z.B. Entsorgung, Analysen, Behälterbearbeitung, etc.) Preise nach der jeweils letztgültigen Preislisten dem Auftraggeber in Rechnung, sofern nichts anderes auf dem Kerschner- Lieferschein bzw. - Begleitschein vermerkt ist. Zahlungen des Auftraggebers sind ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnung fällig!

10. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass das Personal der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH die Menge bzw. das Gewicht der Abfälle vermittelt, wenn bei der Übergabe weder der Auftraggeber noch eine dazu befugte Person des Auftraggebers anwesend sind. Das auf diese Weise ermittelte Gewicht bzw. Volumen dient als Rechnungsgrundlage.

11. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten der Ersatz sämtlicher Mahn- bzw. Inkassokosten sowie 10% Verzugszinsen vom ausständigen Betrag!

12. Die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH ist nicht verpflichtet die Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers zu prüfen.

13. Die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile dieser Abfälle ohne Informationen des Auftraggebers anstelle der Entsorgung der Verwertung zuzuführen.

14. Bereitgestellte Abfälle gehen mit Beendigung des Abladevorganges in einer Betriebsstätte der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH in das Eigentum der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH über. Die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH übernimmt für allfällige Fristverzögerung bei der Auftragsdurchführung oder verspäteter Abholungen keinerlei Haftung. Der Auftraggeber erklärt hiermit, in diesem Zusammenhang keinesfalls Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

15. Der Auftraggeber kann mit Forderungen gegen die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH nur insoweit aufrechnen, als diese Forderungen rechtkräftig gerichtlich festgestellt oder von der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH schriftlich anerkannt wurden. Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf eines der Geschäftskonten der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH geleistet werden oder durch Übermittlung eines auf die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH laufenden Verrechnungsschecks. Zahlungen, die entgegen dieser Vereinbarung geleistet werden, werden nur dann als schuldbefreiend anerkannt, wenn die Zahlung der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH tatsächlich zugekommen ist.

16. Beanstandungen, Reklamationen sowie Ersatzansprüche aus einer allfälligen Beschädigung der Behälter oder Fahrzeuge der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH müssen vom Auftraggeber innerhalb von 8 Tagen nach Übergabe der Abfälle schriftlich geltend gemacht werden, widrigenfalls sie als verfallen erloschen gelten.

17. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen davon unberührt.

18. Mit Unterzeichnung des vorliegenden Formulars bzw. mit Erteilung dieser Bestellung nimmt der Auftraggeber zur Kenntnis, dass für die Auftragsdurchführung ausschließlich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH gelten und dass diese somit zum Vertragsinhalt geworden sind. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere solche des Auftraggebers selbst, haben für diese Auftragsdurchführung keine Gültigkeit.

19. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mank. Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.

20. Zusatzvereinbarung, in welcher Form auch immer, haben nur Gültigkeit, wenn sie in schriftlicher Form abgeschlossen und von der Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH  firmenmäßig unterfertigt wurden. Mündliche Zusagen oder Vereinbarungen haben keine Gültigkeit. Die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH ist auch berechtigt, die Annahme eines Auftrages, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen und auch bereits angenommene Aufträge nachträglich zurückzuweisen oder aufzukündigen. Aus einer solchen Vorgangsweise können keine Schadensersatzansprüche gegen die Kerschner Umweltservice und Logistik GmbH abgeleitet bzw. geltend gemacht werden.

Allgemeine Geschäftsbedingungen Nutzfahrzeug - Waschanlage

MaxiWash Vario mit Zusatzhochdrucksystem Typ: NU10, Sr.Nr.: 76351444

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen:

  1. Die Benutzungshinweise / Bedienungshinweise / Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen des Betreibers oder Personals sind zu beachten.
  2. Der Benutzer der Waschanlage hat etwaige Ansprüche auf Nachbesserung wegen unzureichender Reinigung unverzüglich nach Verlassen der Waschanlage geltend zu machen.
  3. Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Waschanlagen-Betreiber nur für den unmittelbaren Schaden. Folgeschäden werden nicht ersetzt.
  4. Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch die nicht ordnungsgemäß befestigten Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören, (z.B. Spoiler, Antenne o. ä.) verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder generell die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Gleicher Haftungsausschluss gilt für Schäden an Elektrik/Elektronik, insbesondere bei Hochdruckvor – und Unterbodenwäsche.
  5. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass den Waschanlagen-Unternehmer eine Haftung aus grobem Verschulden trifft. Das gleiche gilt bei Nichtbefolgung etwaiger Anweisungen des Waschanlagenunternehmers oder seines Personals.
  6. Der Kunde / Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der Waschanlage führen könnten.
  7. Der Kunde / Fahrzeugführer hat offensichtliche Schäden dem Anlagenbetreiber oder dem Anlagenpersonal noch vor Verlassen des Betriebsgrundstückes mitzuteilen.
  8. Fahrzeuge, für die ein Waschtermin gebucht wurde, werden bevorzugt behandelt. Der Betreiber bemüht sich, Termine vereinbarungsgemäß einzuhalten, jedoch besteht bei evtl. Verzögerung kein Anrecht auf Schadenersatz.
  9. Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Zusatzvereinbarungen für den Miet-Service der "PIPIBOX" finden Sie hier.